Endbenutzer-Lizenzvertrag

Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag (End User Licence Agreement EULA) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder als natürliche oder juristische Person) und Frank Rösner (im Folgenden Lizenzgeber genannt). Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag gilt auch für alle Upgrades und Updates zum Softwareprodukt.
Das Softwareprodukt unterliegt dem Urheberrecht von Frank Rösner, Olympiastr. 22, 82467 Garmisch-Partenkirchen. Alle Rechte sind vorbehalten. Mit der Absendung der Bestellung nehmen Sie diesen Lizenzvertrag an und erklären, dass Sie ihn gelesen und verstanden haben und mit allen seinen Bedingungen einverstanden sind. Der Lizenzgeber verzichtet ausdrücklich auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 BGB).

1. Lizenz

Der Lizenzgeber gewährt Ihnen als Käufer das Recht, das Softwareprodukt an dem PC zu benutzen, an dem es erstmalig installiert wird. Bei Neuinstallation des PC oder Installation auf einem anderen PC muss eine neue Lizenz erworben werden.
Allgemein: Eine Lizenz darf jeweils nur auf einem Computer eingesetzt werden. Das Recht ist nicht übertragbar, vermietbar oder verleihbar. Es ist nicht gestattet, das Softwareprodukt anderen Nutzern, welche keine individuellen Lizenzen des Softwareproduktes besitzen, zur Nutzung im kommerziellen Computerservice, in Netzwerken, im Timesharing oder anderweitig zur Verfügung zu stellen. Das Kopieren und Archivieren des Softwareprodukt zum Zwecke der eigenen Datensicherung ist gestattet. Das Eigentum und die Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte an dem Softwareprodukt sowie den Dokumentationen, Handbüchern und Bedienungsanleitungen verbleiben nach wie vor beim Lizenzgeber.

2. Beschränkungen und Änderungsverbot

Das Programm oder Teile davon dürfen nicht kostenpflichtig oder kostenfrei weitergegeben, lizenziert, vermietet, verändert, übersetzt, angepasst oder veröffentlicht werden. Das Softwareprodukt darf weder im Gesamten noch in Teilen disassembliert, dekompiliert oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form zurückgewandelt werden.

3. Laufzeit des Vertrages

Die Lizenz gilt bis zu ihrer Beendigung. Der Lizenzvertrag kann dadurch beendet werden, dass das Softwareprodukt sowie alle Kopien vernichtet werden. Die Lizenz erlischt unverzüglich, wenn gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstoßen wird, ohne dass es einer Kündigung durch den Lizenzgeber bedarf. Der Lizenzgeber bleibt zur Kündigung des Vertrages in diesem Fall gleichwohl berechtigt. Der ursprüngliche Käufer trägt gegenüber dem Lizenzgeber die Verantwortung für beliebige Schäden, die infolge einer Verletzung oder Nichtbeachtung des Lizenzvertrages entstehen.

4. Gewährleistungs-Ausschluss und Haftung

Der Lizenzgeber haftet bei Verbrauchern für die Dauer von 24 Monaten, bei Unternehmern für die Dauer von 6 Monaten, jeweils ab Übergabe des Softwareprodukts, dass die CD-ROM, auf der das Softwareprodukt ggfs. gespeichert ist, frei von Mängeln ist, die die in der Dokumentation ausgewiesene Nutzung erheblich mindern. Der Lizenzgeber gewährleistet nicht, dass das Softwareprodukt fehlerfrei betrieben werden kann oder beliebige Defekte beseitigt, das Softwareprodukt oder dessen Funktionen Ihren Anforderungen sowie dem von Ihnen gewünschten Einsatzweck entsprechen. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhaltes. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware dem Lizenzgeber schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Für andere, als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet der Lizenzgeber lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragpflicht durch den Lizenzgeber oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung für Schadensersatz ist ausgeschlossen. Soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt, übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung für beliebige Verluste, die durch den Gebrauch des dem Lizenzgeber entstehen (einschließlich des Verlustes von Geschäftsgewinnen oder entgangenen Gewinnen in unbegrenzter Höhe), für Schäden an oder Verlust der gespeicherten Daten, für Geschäftsunterbrechung, für beliebige andere materielle oder immaterielle Verluste, die wegen der Benutzung oder der Verhinderung der Benutzung entstehen, selbst dann nicht, wenn der Lizenzgeber über die Möglichkeit derartiger Verluste in Kenntnis gesetzt wurden. Etwaige Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Anspruchgrundlage in der Höhe auf die entrichtete Lizenzgebühr beschränkt. Jegliche Ansprüche erlöschen in jedem Fall 24 Monate nach Lieferung.

5. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Sollten einige Bestimmungen dieses Lizenzvertrages rechtlich unhaltbar oder unwirksam sein, bleiben alle anderen Bestimmungen rechtswirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommen.